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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: 

Physiotherapeuten dürfen ohne Verordnung behandeln

In einem Urteilsspruch zur Bewertung der physiotherapeutischen Arbeit unterstreicht der Verwaltungsgerichtshof die Eigenständigkeit der Therapieberufe, indem er feststellt, dass die Therapeuten über Kenntnisse verfügen, "die in der Ausbildung zum Arzt oder Heilpraktiker nicht zwingend enthalten sind." Eine Reduzierung der Arbeit des Physiotherapeuten auf unselbstständige Tätigkeiten entspräche weder "der Funktionsabgrenzung von Physiotherapeut und Arzt – der angesichts der erforderlichen Spezialkenntnisse die Verrichtungen eines Physiotherapeuten praktisch gar nicht kontrollieren kann – noch dem Ausbildungscurriculum für Physiotherapeuten."

Zur selbstständigen Arbeit des Therapeuten gehöre auch eine eigenständige Diagnose, so die Richter. "Die Entwicklung des jeweiligen Behandlungskonzepts setzt vielmehr eigenständige Entscheidungen des Physiotherapeuten voraus, in die eine Vielzahl von differentialdiagnostischen Erwägungen einfließen. Für die Entscheidung über die richtige physikalische Behandlungsweise dürfte dem Arzt oder Heilpraktiker im Übrigen auch die Fachkunde fehlen, weil hierfür kein Heilkundewissen, sondern spezielle Erkenntnisse aus dem Bereich der Physiotherapie erforderlich sind."

Einzig die Erstattung von physiotherapeutischen Behandlungen durch die Krankenkassen sei an eine ärztliche Verordnung geknüpft. Dies gebe das im Sozialgesetzbuch V verankerte Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenkasse vor. Die Regelungen des SGB dienten aber "vorrangig“ einer „Kostenkontrolle" und seien somit nicht im Sinne einer Bewertung der physiotherapeutischen Leistung gegenüber der ärztlichen Leistung zu verstehen.

 Ob das Urteil endgültig ist, hängst davon ab, ob ein Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht angestrebt wird.

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Begabtenförderung des Bundes jetzt auch für berufsbegleitendes Studium

Das Programm zur Förderung besonders qualifizierter AbsolventInnen einer Berufsausbildung wird nun im Sinne einer zeitgemäßen Weiterbildung auch auf das berufsbegleitende Studium ausgeweitet. Neben einem hervorragenden Ausbildungsabschluss gelten dabei folgende Voraussetzungen:

  • Das Studium baut auf Ausbildung und Berufstätigkeit auf
  • Die wöchentliche Arbeitszeit im erlernten Beruf beträgt während des Studiums mindestens 15 Wochenstunden
  • Höchstalter bei Antragstellung: unter 25 Jahren

Gefördert werden die reinen Kosten des Studiums, Studengebühren z.B., nicht jedoch die des Lebensunterhaltes. Die Fördersumme beträgt bis zu 5.100 Euro.

Mehr: www.begabtenfoerderung.de

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Gesundheitsbranche als Jobmotor Nr. 1 in Deutschland!

Eine in der WELT (Ausgabe 5. Mai 2008) veröffentlichte Studie der renommierten Unternehmensberatung McKinsey kommt zu dem Ergebnis, dass die Gesundheitsbranche die Autobranche als Jobmotor Nr. 1 in Deutschland ablösen wird, wenn die Politik die notwendigen Reformen konsequent umsetzt. Schon heute sei das Gesundheitswesen mit seinen 420 Milliarden EuroUmsatz im Jahr einer der volkswirtschaftlichen Säulen der deutschen Volkswirtschaft,  mit 4,6 Millionen Beschäftigten sogar der größte Arbeitgeber.

Laut McKinsey sei ein Wachstum von 3,3 % jährlich möglich. Damit würde die Autobranche mit nur noch 1,3 % jährlichem Wachstum als Jobmotor Nr. 1 von der Gesundheitsbranche abgelöst werden. Wenn das keine guten Aussichten sind für die Gesundheitsberufe!



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