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Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg:
Physiotherapeuten dürfen ohne
Verordnung behandeln
In
einem
Urteilsspruch zur Bewertung der physiotherapeutischen Arbeit
unterstreicht der
Verwaltungsgerichtshof die Eigenständigkeit der Therapieberufe, indem
er
feststellt, dass die Therapeuten über Kenntnisse verfügen, "die in der
Ausbildung zum Arzt oder Heilpraktiker nicht zwingend enthalten sind."
Eine
Reduzierung der Arbeit des Physiotherapeuten auf unselbstständige
Tätigkeiten
entspräche weder "der Funktionsabgrenzung von Physiotherapeut und Arzt
–
der angesichts der erforderlichen Spezialkenntnisse die Verrichtungen
eines
Physiotherapeuten praktisch gar nicht kontrollieren kann – noch dem
Ausbildungscurriculum für Physiotherapeuten."
Zur selbstständigen Arbeit
des Therapeuten gehöre auch eine eigenständige
Diagnose, so die Richter. "Die Entwicklung des jeweiligen
Behandlungskonzepts
setzt vielmehr eigenständige Entscheidungen des Physiotherapeuten
voraus, in
die eine Vielzahl von differentialdiagnostischen Erwägungen einfließen.
Für die
Entscheidung über die richtige physikalische Behandlungsweise dürfte
dem Arzt
oder Heilpraktiker im Übrigen auch die Fachkunde fehlen, weil hierfür
kein
Heilkundewissen, sondern spezielle Erkenntnisse aus dem Bereich der
Physiotherapie erforderlich sind."
Einzig
die Erstattung von physiotherapeutischen Behandlungen durch die
Krankenkassen sei an eine ärztliche Verordnung geknüpft. Dies gebe das
im Sozialgesetzbuch
V verankerte Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenkasse vor. Die
Regelungen
des SGB dienten aber "vorrangig“ einer „Kostenkontrolle" und seien
somit nicht im Sinne einer Bewertung der physiotherapeutischen Leistung
gegenüber
der ärztlichen Leistung zu verstehen.
Ob
das
Urteil endgültig ist, hängst davon ab, ob ein Revisionsverfahren beim
Bundesverwaltungsgericht angestrebt wird.
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