
Ausbildungsfinanzierung
Die meisten Berufsfachschulen sind
staatlich anerkannte Privatschulen und finanzieren sich
ausschließlich aus den Schulgebühren. Je nach persönlichen
Voraussetzungen können Sie jedoch verschiedene Förderungs-
und Finanzierungsmöglichkeiten
in Anspruch nehmen. Wenn Sie diesen Abschnitt aufmerksam
studieren, werden Sie sehen, dass eine Finanzierung der
Ausbildung
durchaus auch für „Otto Normalverbraucher“ möglich ist.
Bedenken
Sie bitte: Die Finanzierung einer soliden Ausbildung die bestmögliche
Investition für die Zukunft !!!
Fördermöglichkeiten
- BAföG bis zur Höhe
des monatl. Bedarfs von € 212,-- / € 383,--
- Staatl. Kindergeld
je nach Anzahl der Kinder: € 164,-- / € 170,-- / € 195,--
- Bei Vorliegen der
Voraussetzungen ist Förderung durch die Träger der berufl.
Rehabilitation möglich
- Schulgeldersatz,
jed nach Bundesland (Bayern z.B:monatl. für insgesamt 33 Monate: €
66,--
- Begabtenförderung
SBB
Finanzierungsmöglichkeiten
- Privater
Bildungskredit
- Bildungskreditprogramm
des Bundes
Schulgeldersatz
Fragen
Sie bei der Schule, bei der Sie sich bewerben nach! In Bayern
erhalten alle Erstauszubildenden einen staatlichen Schulgeldersatz in
Höhe von € 66,-- . Dieser Betrag wird 11 x
pro Schuljahr, also
insgesamt 33 x
geleistet. Der Gesetzgeber sieht vor, dass der
Schulgeldersatz
von der Schule beantragt und mit den laufenden Kursgebühren der
Schülerinnen und Schüler verrechnet wird. Damit haben Sie
keine
zusätzliche Arbeit, alles wird automatisch für Sie erledigt.
Der Schulgeldersatz wird unabhängig
vom Elterneinkommen oder Einkommen des Ehegatten geleistet.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Schüler noch keine Ausbildung
abgeschlossen bzw. noch nicht sozialversicherungspflichtig gearbeitet
hat
Bundesausbildungsförderungsgesetz -
BAföG Leistungen
nach BAföG können alle beantragen, die vor dem 30. Lebensjahr ihre
Ausbildung beginnen. Für Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschulen
sieht das BAföG folgende monatliche Bedarfssätze vor.
|
Wohnen bei den
Eltern |
Auswärtige
Unterbringung |
SchülerIn |
€ 212,- |
€
383,- |
| Mietzuschuss*) |
0,- |
€ 72,- |
| KV- /PV Zuschlag | € 59.- | € 59.- |
| Höchstsatz |
€ 271,- |
€ 514,- |
StudentIn |
€ 414,- |
€ 512,-
|
| Mietzuschuss |
0,- |
€ 72,- |
| KV- /PV Zuschlag | € 59,-- | € 59,-- |
| Höchstsatz |
€ 473,- |
€ 643,- |
* ) Zusätzlich kann man einen Krankenversicherungszuschlag bis zu € 59,-- und einen Wohnbeitrag bis zur Höhe von € 72,-- monatlich
bekommen, sofern die monatl. Wohn- u. Nebenkosten bei SchülerInnen
einen Betrag von € 57,-- und bei StudentInnen einen
Betrag von € 146,- übersteigen
Die Leistungen nach
BAföG
- werden
an Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschulen in voller Höhe als
Zuschuss ausgezahlt, d.h. es muss kein Cent zurückgezahlt werden
- sind abhängig von
der Höhe des Einkommens der Eltern und / oder des Ehepartners
- werden durch das
Kindergeld nicht beeinflusst, Kindergeld wird nicht angerechnet
- werden beim Amt für
Ausbildungsförderung Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung (Landratsamt)
beantragt
- müssen jährlich neu beantragt und
können nicht rückwirkend gezahlt werden - Deshalb rechtzeitig
beantragen!
Info: http://www.bafoeg.bmbf.de
BAföG-Rechner: http://www.bafoeg-rechner.de/Rechner
Bildungskreditprogramm
des Bundes
Seit
2001 bietet die Bundesregierung SchülerInnen und Schüler der
Berufsfachschulen die Möglichkeit, einen günstigen Kredit des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung in Anspruch zu nehmen.
Voraussetzung
Die einzige Voraussetzung ist, dass Sie bei der
Beantragung volljährig sind. Der Kredit wird ohne Anrechnung
von Elterneinkommen, Einkommen des Antragstellers oder
BAföG-Leistungen gewährt, d.h. das Einkommen oder Bafög-Leistungen
spielen keine Rolle.
Förderungshöhe und
-dauer
Der Kredit wird in monatlichen Raten in Höhe von € 100,-- / € 200,-- / €
300,-- für mindestens drei, höchstens 24 Monate
gezahlt. Das bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler der
Berufsfachschulen den Kredit für das zweite und dritte Schuljahr
beantragen können. Das erste Schuljahr muss daher u.U. auf anderem Wege
finanziert werden. Auf Wunsch kann eine Einmalzahlung von bis zu € 3.600,-- ausgezahlt werden.
Rückzahlung
Die
Rückzahlung beginnt 48 Monate, vier Jahre also, nach der Auszahlung der ersten Rate, im Falle der Schülerinnen und Schüler von
Berufsfachschulen also in der Regel zwei Jahre nach Abschluss der
Ausbildung. Die monatliche Mindestrate zur Rückzahlung beträgt €
120,-. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, den Kredit
ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen
Verzinsung
Die
Verzinsung der ausgezahlten Beträge beginnt mit dem ersten Tag des
Bewilligungszeitraumes, wobei die Zinsen bis zum Beginn der
Rückzahlungsverpflichtung gestundet werden. Dies bedeutet ein Aufschub
der Rückzahlung der Zinsen bis zum Beginn der Kredittilgung. Der
Zinssatz ist variabel und wird halbjährlich zum 1. April und
1.
Oktober an die aktuellen Konditionen angepasst.
Momentaner effektiver
Jahreszins: 2,74 % (Stand:
01.04.09)
Die Zinsen werden mit Beginn der Rückzahlung aus Ihren
monatlichen Zahlungen beglichen (sind in
den € 120,-- enthalten).
Beantragung
Der
Antrag für den Bildungskredit ist an das Bundesverwaltungsamt zu
richten. Dem Bewilligungsbescheid ist ein verbindliches
Vertragsangebot der öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) beigefügt. Meist helfen Ihnen die
Schulen gerne bei der Beantragung!
Information
Bundesverwaltungsamt, Eupener Str. 125, 50933 Köln
Bildungskredit-Hotline: 01888 / 3 58 44 92
Internet: http://www.bildungskredit.de E-Mail:
bildungskredit@bva.bund.de
Kindergeld
Bedenken
Sie bitte, dass Sie im Falle des Schulbesuchs auch mit Kondergeld
rechnen können, sofern Sie nicht älter als 25 Jahre und unverheiratet
sind.
Die Höhe des Kindergelds beträgt €
164.-- jeweils für das erste und zweite Kind, für das dritte Kind € 170,-- und jedes weitere Kind gibt es
€ 195,--
Anspruchsberechtigte
Anspruch
besteht grundsätzlich für jeden unverheirateten Auszubildenden bis zum
25./26./27. Geburtstag (geboren 1983 oder später/geboren 1982/geboren
1981 oder davor), plus Zeiten des Wehr-/Ersatzdienstes.
Kindergeldanspruch
besteht - sofern alle anderen Bedingungen erfüllt sind - auch für
verheiratete Auszubildende. Voraussetzung ist, dass die Eltern
weiterhin für ihr Kind aufkommen, weil der Unterhalt des Auszubildenden
durch eigene Einkünfte und Bezüge sowie durch das verfügbare Einkommen
des Ehepartners nicht sichergestellt ist.
Kindergeld wird nur gewährt, wenn das jeweilige
Kind nicht zuviel verdient gegenwärtig
€ 7.680,-- im Jahr (meist sogar
mehr – es gibt Freibeträge). Erfreulich: BAföG zählt
nicht mehr als Einkommen!
Für einen Zeitraum von höchstens vier
Monaten wird Kindergeld auch während Übergangszeiten (z.B.
zwischen Ausbildungsabschluss und Aufnahme einer Arbeit) geleistet.
Das Kindergeld beantragen Sie bei der Kindergeldkasse
Ihrer Arbeitsagentur.
Berufliche
Rehabilitation, Berufliche Weiterbildung nach SGB III
Bei
Vorliegen der Voraussetzungen ist Förderung durch die Träger der
beruflichen Rehabilitation möglich. Wenden Sie sich bitte an die
Reha-Beratung Ihrer zuständigen Arbeitsagentur oder an ihre zuständige
Stelle der Deutschen Rentenversicherung (bei Ihrer Krankenkasse
erfragen!)
Auch wenn manche Bildungsträger diese Möglichkeit
noch immer ins Feld führen: Förderung von nicht
reha-bedingter Umschulung (Förderung der beruflichen Weiterbildung –FbW
- nach SGB III) in Gesundheitsberufen mit gesetzlich vorgeschriebener
dreijähriger Ausbildungszeit ist aufgrund der gegenwärtigen
Gesetzeslage nicht mehr möglich.
Grund:
Als gesicherte Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres gilt nur noch
ein eigenes Einkommen. Das bedeutet, dass nur noch Berufsausbildungen
im dualen System, mit Ausbildungsvergütungen also, gefördert werden
können. Umschulungen in Pflegeberufe können daher noch gefördert werden!
Privater
Bildungskredit von Partner-Bank Manche
Schulen haben eine Kooperation mit Privatbanken. Diese Banken gewähren
den SchülerInnen ihrer Partnerschulen zinsgünstige Kredite. Dies gilt
auch für Studiengänge. Die Höhe der Kreditsumme können Sie
meist
individuell bestimmen. So haben Sie während Ihrer Ausbildung den Kopf
frei und können sich ohne finanzielle Sorgen auf das Wesentliche
konzentrieren. Der Kredit eignet sich auch hervorragend zur
Finanzierung in Kombination mit dem Bundes-Bildungskredit.
Diese
Kredite sind zumeist so angelegt, dass während der Ausbildung keine
Rückzahlungen geleistet werden müssen. Diese beginnen erst
nach Abschluss der Ausbildung, und dann zumeist auch
nicht sofort. Sie haben dann noch einige Monate Zeit, bis Sie einen
Arbeitsplatz gefunden haben. Oft können
Sie einen Rückzahlungszeitraum zwischen 24 und
72 Monaten (2 – 6 Jahre) wählen und Sondertilgungen
sind i.d.R. möglich.
Hier beispielsweise das Modell der SEB-Bank:
Der günstige Zins ist flexibel durch Zinsanpassung
an der Kapitalmarktentwicklung (daher auch Zinssenkungen möglich).Zinszahlungen
sind von der ersten Auszahlung der Kreditrate an, d.h. also bereits
während der Ausbildung zu leisten. Der Zins ist variabel, d.h. er
richtet sich nach der Höhe der an Sie ausgezahlten Kreditraten. Das
bedeutet, dass sich die monatlichen Zinszahlungen von unter 10,--
€ am Anfang bis etwa 90,- € am Ende der Ausbildung bewegen,
wenn Sie einen Kredit in etwa der Höhe unserer Ausbildungskosten in
Anspruch nehmen.
Beantragung: Sie verhandeln und
beantragen den Kredit direkt bei der SEB-Bank.
Information /
Kontakt: www.seb-bank.de/seb-studienkredit
Auf der Website der ESB finden Sie auch konkrete
Tilgungs- und Zinsbeispiele für BerufsfachschülerInnen)
Begabtenförderung
(SBB)
In
der heutigen Zeit ist das Lernen mit dem Berufsabschluss nicht beendet.
Der Grundsatz des lebenslangen Lernens wird auch staatlich gefördert.
Zum einen tut der Staat dies, indem er die Heilberufe zur ständigen
Fort- und Weiterbildung nachweislich verpflichtet, und zum anderen,
indem er Fort- und Weiterbildung dort auch fördert. Die hier
beschriebene Förderung gilt daher für besonders begabte
Berufsabsolventinnen und – Absolventen, also für diejenigen, die sich
in ihrem erlernten Beruf weiterbilden wollen – und müssen.
Die
Stiftung Begabtenförderungswerk berufliche Bildung (SBB) führt
das Begabtenförderungsprogramm des Bundesministeriums für
Bildung und Forschung u. a. für die gesetzlich geregelten Berufe des
Gesundheitswesens durch. Die Stiftung entscheidet über Förderanträge
und wählt die Stipendiaten aus, berät sie in Sachen Weiterbildung und
begleitet sie während der gesamten Förderungsdauer und zahlt
schließlich auch das Stipendium aus.
Wer kann sich
bewerben
Jeder in einem medizinischen Fachberuf Tätige, der
nicht über 24 Jahre
alt ist. Bestimmte Zeiten, wie etwa Wehr- /Zivildienst, Mutterschutz
und Erziehungszeiten, werden auf das Alter angerechnet; im Höchstfall
sind jedoch nur insgesamt drei Jahre anrechenbar, so dass man das 28.
Lebensjahr bei Beantragung noch nicht vollendet haben darf.
- Abschlussnote
mindestens 1,9
- oder besonderes Ergebnis in
einem Leistungswettbewerb
- oder begründeter Vorschlag der
Berufsfachschule oder des Arbeitgebers
Förderungszeit und Förderungshöhe
Gefördert werden können höchstens drei
Jahre mit einer Höchstsumme von € 1.700,--
pro Jahr, also insgesamt € 5.100,--
Was wird gefördert
- Fachbezogene Weiterbildungen
- Fachübergreifende
Weiterbildungen
- Nicht gefördert
werden weitere Berufsausbildungen, allgemeinbildende Berufsabschlüsse
sowie Fachhochschule- und Hochschulstudium
Information /
Kontakt
Internet: www.begabtenfoerderung.de E-Mail : info@begabtenfoerderung.de
Ein Wort noch zu
den steuerlichen Auswirkungen
Die
folgenden Angaben können nur unverbindlich und ohne Garantie gemacht
werden. Die steuerlichen Vorschriften sind sehr kompliziert, und die
Abzugsfähigkeit hängt von diversen Einzelfragen ab, die sich nicht
allgemein und kurz beantworten lassen. Ganz sicher gehen Sie, wenn Sie
Ihren Sachbearbeiter beim Finanzamt oder Ihren Steuerberater fragen.
Beide kennen Ihre persönlichen Verhältnisse und die Vorschriften genau.
Staatlich
anerkannte Berufsfachschulen erfüllen die Voraussetzungen
dafür,
dass folgende Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden
können:
- Geltendmachung von
Aufwendungen als Sonderausgaben bis zu € 5000,--
jährlich.
- Für Umschülernnen
und Umschüler aus einem anderen Beruf,
wenn ein steuerpflichtiges Einkommen während der Bildungszeit
besteht (dazu zählt auch die gemeinsame Veranlagung mit dem
Ehepartner): „Werbungskosten“ für Aufwendungen, die im Zusammenhang
mit der Bildungsmaßnahme bestehen – u.U. sogar die kompletten
Ausbildungskosten
- Zinsen
für Darlehen zur Finanzierung der Aus- und Weiterbildung
|