keyvisual



Home
Ergotherapie
Logopädie
Physiotherapie
Studium
Finanzierung
Bewerbung
News und Aktuelles
Relevante Gesetze
Nützliche Links
Forum
Kontakt-Formular
Impressum
Sitemap
www.financescout24.de






www.docmorris.com

Ausbildungsfinanzierung

Die meisten Berufsfachschulen sind staatlich anerkannte Privatschulen und finanzieren sich ausschließlich aus den Schulgebühren. Je nach persönlichen Voraussetzungen können Sie jedoch verschiedene Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Wenn Sie diesen Abschnitt aufmerksam studieren, werden Sie sehen, dass eine Finanzierung der Ausbildung durchaus auch für „Otto Normalverbraucher“ möglich ist.  

Bedenken Sie bitte: Die Finanzierung einer soliden Ausbildung die bestmögli­che Investition für die Zukunft !!!

Fördermöglichkeiten

  1. BAföG bis zur Höhe des monatl. Bedarfs von  € 212,-- / € 383,--
  2. Staatl. Kindergeld je nach Anzahl der Kinder:   € 164,-- / € 170,-- / € 195,--
  3. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist Förderung durch die Träger der berufl. Rehabilitation möglich
  4. Schulgeldersatz, jed nach Bundesland (Bayern z.B:monatl. für insgesamt 33 Monate: € 66,--
  5. Begabtenförderung SBB

Finanzierungsmöglichkeiten

  • Privater Bildungskredit
  • Bildungskreditprogramm des Bundes

Schulgeldersatz

Fragen Sie bei der Schule, bei der Sie sich bewerben nach! In Bayern erhalten alle Erstauszubildenden einen staatlichen Schulgeldersatz in Höhe von € 66,-- . Dieser Betrag wird 11 x pro Schuljahr, also insgesamt 33 x geleistet.  Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Schulgeldersatz von der Schule beantragt und mit den laufenden Kursgebühren der Schülerinnen und Schüler verrechnet wird.  Damit haben Sie keine zusätz­liche Arbeit, alles wird automatisch für Sie erledigt.

Der Schulgeldersatz wird unabhängig vom Elterneinkommen oder Einkommen des Ehe­gatten geleistet. Voraussetzung ist jedoch, dass der Schüler noch keine Ausbildung abge­schlossen bzw. noch nicht sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Leistungen nach BAföG können alle beantragen, die vor dem 30. Lebensjahr ihre Ausbildung beginnen. Für Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschulen sieht das BAföG folgende monatliche Bedarfssätze vor.

Wohnen bei den Eltern Auswärtige Unterbringung

SchülerIn
 
€ 212,-

€ 383,-
Mietzuschuss*) 0,-    € 72,-
KV- /PV Zuschlag                   € 59.-                         € 59.-
Höchstsatz € 271,- € 514,-

StudentIn

€ 414,-

€ 512,-
Mietzuschuss 0,-   € 72,-
KV- /PV Zuschlag                  € 59,--                      € 59,--
Höchstsatz € 473,- € 643,-
* ) Zusätzlich kann man einen Krankenversicherungszuschlag bis zu € 59,-- und einen Wohnbeitrag bis zur Höhe von € 72,-- monatlich bekommen, sofern die monatl. Wohn- u. Nebenkosten bei SchülerInnen einen Betrag von € 57,-- und bei StudentInnen einen Betrag von € 146,- übersteigen

Die Leistungen nach BAföG

  • werden an Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschulen in voller Höhe als Zuschuss ausgezahlt, d.h. es muss kein Cent zurückgezahlt werden
  • sind abhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern und / oder des Ehepartners
  • werden durch das Kindergeld nicht beeinflusst, Kindergeld wird nicht angerechnet
  • werden beim Amt für Ausbildungsförderung Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung (Land­ratsamt) beantragt
  • müssen jährlich neu beantragt und können nicht rückwirkend gezahlt werden - Deshalb rechtzeitig beantragen!

Info: http://www.bafoeg.bmbf.de  

BAföG-Rechner: http://www.bafoeg-rechner.de/Rechner

Bildungskreditprogramm des Bundes

Seit 2001 bietet die Bundesregierung SchülerInnen und Schüler der Berufsfachschulen die Möglichkeit, einen günstigen Kredit des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in Anspruch zu nehmen.

Voraussetzung

Die einzige Voraussetzung ist, dass Sie bei der Beantragung volljährig sind. Der Kredit wird ohne Anrechnung von Elterneinkommen, Einkommen des Antragstellers oder BAföG-Leistun­gen gewährt, d.h. das Einkommen oder Bafög-Leistungen spielen keine Rolle.

Förderungshöhe und -dauer

Der Kredit wird in monatlichen Raten in Höhe von € 100,-- / € 200,-- / € 300,-- für mindestens drei, höchstens 24 Monate gezahlt. Das bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschulen den Kredit für das zweite und dritte Schuljahr beantragen können. Das erste Schuljahr muss daher u.U. auf anderem Wege finanziert werden.  Auf Wunsch kann eine Einmalzahlung von bis zu 3.600,-- ausgezahlt werden.

Rückzahlung

Die Rückzahlung beginnt 48 Monate, vier Jahre also, nach der Auszahlung der ersten Rate, im Falle der Schülerinnen und Schüler von Berufsfachschulen also in der Regel zwei Jahre nach Ab­schluss der Ausbildung. Die monatliche Mindestrate zur Rückzahlung beträgt € 120,-. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen

Verzinsung

Die Verzinsung der ausgezahlten Beträge beginnt mit dem ersten Tag des Bewilligungszeit­raumes, wobei die Zinsen bis zum Beginn der Rückzahlungsverpflichtung gestundet werden. Dies bedeutet ein Aufschub der Rückzahlung der Zinsen bis zum Beginn der Kredittilgung. Der Zinssatz ist variabel und wird halbjährlich zum 1. April  und 1. Oktober an die aktuellen Konditionen angepasst.

Momentaner effektiver Jahreszins:  2,74 % (Stand: 01.04.09)

Die Zinsen werden mit Beginn der Rückzahlung aus Ihren monatlichen Zahlungen beglichen (sind in den € 120,-- enthalten).

Beantragung

Der Antrag für den Bildungskredit ist an das Bundesverwaltungsamt zu richten. Dem Bewilli­gungsbescheid ist ein verbindliches Vertragsangebot der öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beigefügt. Meist helfen Ihnen die Schulen gerne bei der Beantragung!

Information

Bundesverwaltungsamt, Eupener Str. 125, 50933 Köln

Bildungskredit-Hotline: 01888 / 3 58 44 92

Internet: http://www.bildungskredit.de    E-Mail: bildungskredit@bva.bund.de

Kindergeld

Bedenken Sie bitte, dass Sie im Falle des Schulbesuchs auch mit Kondergeld rechnen können, sofern Sie nicht älter als 25 Jahre und unverheiratet sind.

Die Höhe des Kindergelds beträgt  € 164.-- jeweils für das erste und zweite Kind, für das dritte Kind € 170,--  und jedes weitere Kind gibt es 195,--

Anspruchsberechtigte

Anspruch besteht grundsätzlich für jeden unverheirateten Auszubildenden bis zum 25./26./27. Geburtstag (geboren 1983 oder später/geboren 1982/geboren 1981 oder davor), plus Zeiten des Wehr-/Ersatzdienstes.

Kindergeldanspruch besteht - sofern alle anderen Bedingungen erfüllt sind - auch für verhei­ratete Auszubildende. Voraussetzung ist, dass die Eltern weiterhin für ihr Kind aufkommen, weil der Unterhalt des Auszubildenden durch eigene Einkünfte und Bezüge sowie durch das verfügbare Einkommen des Ehepartners nicht sichergestellt ist.

Kindergeld wird nur gewährt, wenn das jeweilige Kind nicht zuviel verdient gegenwärtig

€ 7.680,-- im Jahr (meist sogar mehr – es gibt Freibeträge). Erfreulich: BAföG zählt nicht mehr als Ein­kommen!

Für einen Zeitraum von höchstens vier Monaten wird Kindergeld auch während Übergangs­zeiten (z.B. zwischen Ausbildungsabschluss und Aufnahme einer Arbeit) geleistet.

Das Kindergeld beantragen Sie bei der Kindergeldkasse Ihrer Arbeitsagentur.

Berufliche Rehabilitation, Berufliche Weiterbildung nach SGB III

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist Förderung durch die Träger der beruflichen Rehabilita­tion möglich. Wenden Sie sich bitte an die Reha-Beratung Ihrer zuständigen Arbeitsagentur oder an ihre zuständige Stelle der Deutschen Rentenversicherung (bei Ihrer Krankenkasse erfragen!)

Auch wenn manche Bildungsträger diese Möglichkeit noch immer ins Feld führen: Förderung von nicht reha-bedingter Umschulung (Förderung der beruflichen Weiterbildung –FbW - nach SGB III) in Gesundheitsberufen mit gesetzlich vorgeschriebener dreijähriger Aus­bildungszeit ist aufgrund der gegenwärtigen Gesetzeslage nicht mehr möglich.

Grund: Als gesicherte Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres gilt nur noch ein eigenes Einkommen. Das bedeutet, dass nur noch Berufsausbildungen im dualen System, mit Ausbildungsvergü­tungen also, gefördert werden können. Umschulungen in Pflegeberufe können daher noch gefördert werden!

Privater Bildungskredit von Partner-Bank

Manche Schulen haben eine Kooperation mit Privatbanken. Diese Banken gewähren den SchülerInnen ihrer Partnerschulen zinsgünstige Kredite. Dies gilt auch für Studiengänge. Die Höhe der Kreditsumme können Sie meist individuell bestimmen. So haben Sie während Ihrer Ausbildung den Kopf frei und können sich ohne finanzielle Sorgen auf das Wesentliche konzentrieren. Der Kredit eignet sich auch hervorragend zur Finanzierung in Kombination mit dem Bundes-Bildungskredit.

Diese Kredite sind zumeist so angelegt, dass während der Ausbildung keine Rückzahlungen geleistet werden müssen. Diese beginnen erst nach Abschluss der Ausbildung, und dann zumeist auch nicht sofort. Sie haben dann noch einige Monate Zeit, bis Sie einen Arbeitsplatz gefunden haben. Oft können Sie  einen Rückzahlungszeitraum zwischen 24 und 72 Monaten (2 – 6 Jahre) wählen und Sondertilgungen sind i.d.R. möglich.

Hier beispielsweise das Modell der SEB-Bank:

Der günstige Zins ist flexibel durch Zinsanpassung an der Kapitalmarktentwicklung (daher auch Zinssenkungen möglich).Zinszahlungen sind von der ersten Auszahlung der Kreditrate an, d.h. also bereits während der Ausbildung zu leisten. Der Zins ist variabel, d.h. er richtet sich nach der Höhe der an Sie ausgezahlten Kreditraten. Das bedeutet, dass sich die monatlichen Zinszahlungen von unter 10,-- € am Anfang bis etwa 90,- € am Ende der Ausbildung bewegen, wenn Sie einen Kredit in etwa der Höhe unserer Ausbildungskosten in Anspruch nehmen.

Beantragung: Sie verhandeln und beantragen den Kredit direkt bei der SEB-Bank.

Information / Kontakt: www.seb-bank.de/seb-studienkredit

Auf der Website der ESB finden Sie auch konkrete Tilgungs- und Zinsbeispiele für BerufsfachschülerInnen)

Begabtenförderung (SBB)

In der heutigen Zeit ist das Lernen mit dem Berufsabschluss nicht beendet. Der Grundsatz des lebenslangen Lernens wird auch staatlich gefördert. Zum einen tut der Staat dies, indem er die Heilberufe zur ständigen Fort- und Weiterbildung nachweislich verpflichtet, und zum anderen, indem er Fort- und Weiterbildung dort auch fördert. Die hier beschriebene Förderung gilt daher für besonders begabte Berufsabsolventinnen und – Absolventen, also für diejenigen, die sich in ihrem erlernten Beruf weiterbilden wollen – und müssen.

Die Stiftung Begabtenförderungswerk berufliche Bildung (SBB) führt das  Begabtenförde­rungsprogramm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung u. a. für die gesetzlich geregelten Berufe des Gesundheitswesens durch. Die Stiftung entscheidet über Förderan­träge und wählt die Stipendiaten aus, berät sie in Sachen Weiterbildung und begleitet sie wäh­rend der gesamten Förderungsdauer und zahlt schließlich auch das Stipendium aus.

Wer kann sich bewerben

Jeder in einem medizinischen Fachberuf Tätige, der nicht über 24 Jahre alt ist. Bestimmte Zeiten, wie etwa Wehr- /Zivildienst, Mutterschutz und Erziehungszeiten, werden auf das Alter angerechnet; im Höchstfall sind jedoch nur insgesamt drei Jahre anrechenbar, so dass man das 28. Lebensjahr bei Beantragung noch nicht vollendet haben darf.

  •  Abschlussnote mindestens 1,9
  • oder besonderes Ergebnis in einem Leistungswettbewerb
  • oder begründeter Vorschlag der Berufsfachschule oder des Arbeitgebers

Förderungszeit und Förderungshöhe

Gefördert werden können höchstens drei Jahre mit einer Höchstsumme von € 1.700,--  pro Jahr, also insgesamt € 5.100,--

Was wird gefördert

  • Fachbezogene Weiterbildungen
  • Fachübergreifende Weiterbildungen
  • Nicht gefördert werden weitere Berufsausbildungen, allgemeinbildende Berufsabschlüsse so­wie Fachhochschule- und Hochschulstudium

Information / Kontakt

Internet: www.begabtenfoerderung.de  E-Mail : info@begabtenfoerderung.de

Ein Wort noch zu den steuerlichen Auswirkungen

Die folgenden Angaben können nur unverbindlich und ohne Garantie gemacht werden. Die steuerlichen Vorschriften sind sehr kompliziert, und die Abzugsfähigkeit hängt von diversen Einzelfragen ab, die sich nicht allgemein und kurz beantworten lassen. Ganz sicher gehen Sie, wenn Sie Ihren Sachbearbeiter beim Finanzamt oder Ihren Steuerberater fragen. Beide kennen Ihre persönlichen Verhältnisse und die Vorschriften genau.

Staatlich anerkannte Berufsfachschulen erfüllen die Voraussetzungen dafür, dass folgende Aufwen­dungen steuermindernd geltend gemacht werden können:

  • Geltendmachung von Aufwendungen als Sonderausgaben bis zu € 5000,-- jährlich.
  • Für Umschülernnen und Umschüler aus einem anderen Beruf, wenn ein steuerpflichti­ges Einkommen während der Bildungszeit be­steht  (dazu zählt auch die gemeinsame Veranlagung mit dem Ehepartner): „Werbungs­kosten“ für Aufwendungen, die im Zusam­menhang mit der Bildungsmaßnahme bestehen – u.U. sogar die kompletten Ausbil­dungskosten
  •  Zinsen für Darlehen zur Finanzierung der Aus- und Weiterbildung


   

  Tarifcheck24 - Vergleichen Sie aus hunderten von Versicherungsanbietern kostenlos per Mausklick!

 
 
Top
Ihr Heilberufe-Portal | info@gesundheitsberufe-online.com